Geschichte der Zeitarbeit

Die Anfänge der Zeitarbeit in Deutschland gehen in die Zeit der 1920er Jahre zurück. 1922 regelte der Gesetzgeber die bezahlte Vermittlung von Arbeitskräften durch das Arbeitsnachweisgesetz. Am 16. Juli 1927 wurden etliche Teile dieses Gesetzes in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung, kurz AVAVG, übernommen. Reichspräsident Paul von Hindenburg veranlasste mit einer Notverordnung am 6. Oktober 1931, dass die vermittelnden Agenturen die vollen Arbeitgeberpflichten übernehmen müssen. Während der Zeit des Nationalsozialismus hatte die Regierung das Monopol auf alle Vermittlungsaktivitäten innerhalb dieser Branche. Somit war das gestartete Zeitarbeitsmodell aufgehoben. Die heutige Struktur des Modells bildete sich erst nach 1945 heraus.
Folgende Daten verdeutlichen weltweit den zeitlichen Ablauf:
1948

Durch die Erkrankung ihrer Sekretärin sind zwei Rechtsanwälte im US-Bundesstaat Milwaukee gezwungen, nach Ersatz zu suchen, und entdecken die Nachfrage und die Möglichkeiten, die sich hin- ter der Arbeitskraftvermittlung verbirgt. Im selben Jahr gründen sie die erste Zeitarbeitsfirma Manpow- er Inc.
1956

Die ersten Zeitarbeitsbüros öffnen ihre Tore auf dem europäischen Kontinent in London und Paris.
1962

In Hamburg wird durch das Schweizer Unternehmen ADIA erstmalig in Deutschland eine Niederlas- sung gegründet. Die Bundesanstalt für Arbeit sieht ihre Monopolstellung bei der Arbeitsvermittlung in Gefahr und stellt einen Strafantrag.
1967

In einem Musterprozess werden in Karlsruhe am 4.4.1967 durch das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Grundlagen für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland gesichert. Damit ist die Arbeitnehmerüberlassung fortan mit dem Recht der freien Berufswahl kombinierbar.
1972

In diesem Jahr wird das ‚Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung‘, kurz AÜG, verabschiedet und tritt in Kraft. Somit etabliert sich ein sozialer Mindestschutz für die Zeitarbeiter. Integriert in das AÜG ist die gesetzliche Erlaubnispflicht für die Dienstleistung ‚Zeitarbeit‘.
1982

Aufgrund etlicher Rechtsbrüche innerhalb dieser Branche tritt ein gesetzliches Verbot in Kraft, das die „Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeit- ern verrichtet werden“ untersagt.
1985

Um die Attraktivität von Zeitarbeit für Interessierte zu steigern, kommt es zu einer Erhöhung der bis dahin zugelassenen Einsatzdauer von Leiharbeitern, u. z. wird die Zeit auf das Doppelte – von drei auf sechs Monate – ausgedehnt.
1994

Neun Jahre später erfolgt eine erneute Ausweitung der Überlassungsdauer von einem halben Jahr auf ein Dreivierteljahr. Die Bundesanstalt für Arbeit muss ihr Alleinrecht der Arbeitsvermittlung abgeben und privates, gewerbsmäßiges Recruiting ist fortan erlaubt.
1997

Mit einer erneuten Reform durch das AÜG kommt man den Zeitarbeitern entgegen, denn ab diesem Zeitpunkt kann die Überlassungsdauer ein Jahr betragen.
2002

In diesem Jahr verzeichnet man die erste Gesetzverabschiedung für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
2004

Durch die Revision der Konditionen für die Arbeitnehmerüberlassung kommen in den sog. Hartz- Vorschlägen folgende Änderungen zustande:
- Das Limit für die Höchstüberlassungsdauer wird annulliert.
- Das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellsperre werden abgeschafft.
- Eine Pflicht auf Gleichstellung (equal treatment) der Zeitarbeitnehmer mit den vergleichbaren Dauerbeschäftigten in einem Kundenbetrieb wird etabliert und somit ist gesetzlich geregelt, dass alle wichtigen Arbeitsrahmenbedingungen inklusive der Entlohnung per Gesetz (equal pay) vereinheitlicht werden.
- Des Weiteren wird vereinbart, dass die equal treatment-Regelung nur durch einen jeweiligen Tarifver- trag verändert werden kann. Das hat zur Folge, dass die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche und später die Zeitarbeitsunternehmen tarifliche Beschlüsse fixieren und verwenden.
2008

Das Europäische Parlament nimmt sich dieses Themas an und verabschiedet am 22. Oktober 2008 die EU-Richtlinie für Zeitarbeit, die unzählige Bestimmungen, Ausnahmeregelungen und Begriffsdefinitio- nen enthält. Zu den bedeutsamen Aspekten gehören z. B. equal pay und equal treatment, die eine identische Bezahlung und übereinstimmende Arbeitsbedingungen der Zeit- und Stammmitarbeiter in einer Firma gewährleisten sollen.
2011

Auf Veranlassung einer neuen AÜG‑Reform werden im April u. a. notwendige Angleichungen an die EU-Richtlinie intendiert. Besondere Aufmerksamkeit erhält die Einführung einer allgemein- verbindlichen Mindestlohngrenze. Zwar muss bei einem divergierenden Tarifvertrag die equal treat- ment-Richtlinie nicht eingehalten werden, aber die Untergrenze der Lohnzahlung darf nicht unter- schritten werden. Diese Rechtsverbindlichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde auf den Vorschlag der Tarifvertragsparteien hin statuiert. Verwiesen sei auf die sog. Drehtürklausel, die verhindern soll, dass Personal entlassen und innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ausscheiden als Leiharbeitskraft wieder im selben Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird.
2012

Mehrere Tarifvereinbarungen in unterschiedlichen Branchenverbänden werden verbindlich, weil die Angleichung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter (equal pay) von politischer Seite gefordert wurde. Noch ist die Vereinheitlichung nicht für alle Berufszweige und Branchensektoren beendet, soll aber zukünftig sukzessive erfolgen


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